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27. Juli 2024
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Vermietung und Haustiere – EXPERTEN-RAT des Immobilien-Fachmanns Uwe Lehn

Haustierbesitzer, insbesondere Hunde- und Katzenliebhaber, haben es bei ihrer Suche nach einer neuen Mietwohnung nicht leicht. Viele Vermieter lehnen Haustiere konsequent ab, manchmal aus nachvollziehbaren Gründen, oft aufgrund schlechter Erfahrungen, nicht selten aber auch aus Unwissenheit der rechtlichen Lage.
Ein grundsätzlicher Ausschluss von Haustieren in einem Mietvertrag ist nämlich unzulässig und damit unwirksam. Auch ist zu unterscheiden, um welche Haustiere es sich handelt. Kleintiere dürfen immer und auch ohne Erlaubnis des Vermieters in einer Mietwohnung gehalten werden. Hierzu zählen beispielsweise Meerschweinchen, Mäuse oder Kaninchen, aber auch Schildkröten oder Fische. Entscheidend für die Einordnung als Kleintier ist letztlich, dass von diesen Tieren keine Lärmbelästigungen ausgehen oder Schäden an der Wohnung zu erwarten sind. Für etwaige Schäden, die doch entstehen sollten, haftet übrigens dann der Mieter und sollte sich – soweit möglich – dagegen versichern (z.B. Wasserschäden durch Aquarium). Bei Hunden und Katzen sieht es hingegen anders aus. Auch wenn ein grundsätzlicher Ausschluss im Mietvertrag unwirksam ist, gibt es Grenzen. Empfehlenswert sind Mietverträge, die einer Zustimmung des Vermieters zum Einzug eines Hundes oder einer Katze in die Wohnung bedürfen.
Der Vermieter muss hier im Einzelfall entscheiden, ob das Tier oder die Tiere in die Wohnung oder die Hausgemeinschaft passen, und diese Entscheidung auch hinreichend begründen. In der Praxis sind oft schwere Allergien von Hausbewohner ein Ablehnungsgrund, für den Hundehalter auch meistens Verständnis haben. Relevant ist bei solcher Abwägung insbesondere die Wohnungsgröße im Verhältnis zur Art oder Größe des Hundes oder der Anzahl der Hunde und Katzen, aber auch die Einschätzung möglicher Gefahren durch das Haustier für andere Mitbewohner oder unzumutbarer Lärmbelästigungen. Hier kann oft schon helfen, wenn der Vermieter vor Mietvertragsabschluss nicht nur wie üblich seinen künftigen Mieter, sondern auch dessen Haustiere bereits kennenlernt. Positiv, aber selten sind natürlich Mietverträge, die Haustiere grundsätzlich erlauben. Und auch dies ist kein Freifahrtschein, denn die vorherigen Spielregeln gelten nur für ungefährliche Haustiere. Die Haltung gefährlicher Tiere wie giftige Schlangen oder Giftspinnen kann ein Vermieter ohne Begründung ablehnen. Gleiches gilt auch für Hunde, die als gefährlich eingestuft werden, auch wenn von diesen dank guter Haltung in den richtigen Händen keine Gefährdungen zu befürchten sind.
Eine bereits erteilte Erlaubnis kann außerdem jederzeit widerrufen werden, wenn durch ein genehmigtes Haustier Gefährdungen oder starke Störungen durch Lärmbelästigung entstehen. Sogar eine Kündigung des Mietverhältnisses ist dann möglich.

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