7.9 C
Essen
25. April 2024
- Werbung -spot_img

Redaktion: 0177/7059805 · redaktion@mein-kurier.ruhr Anzeigen: 0177/7059805 · anzeigen@mein-kurier.ruhr Zustellung: zustellung@mein-kurier.ruhr

EXPERTEN-RAT von Rechtsanwältin und Notarin Sandra Ternai: Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf

Ab dem 1. April 2023 sind beim Immobilienkauf Barzahlungen verboten. Dies schreibt das Geldwäschegesetz vor. Das Barzahlungsverbot gilt auch für geringe Beträge, eine Bargeldobergrenze gibt es nicht. Verboten ist auch, den Kaufpreis mittels Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen zu erbringen.

Gilt ab 1. April 2023

Wurde oder wird ein Teil des Kaufpreises in bar erbracht, bleibt die Kaufpreisforderung des Verkäufers bestehen. Der Käufer muss dann diesen Teil noch einmal (unbar) bezahlen.
Zwar kann in diesem Fall vom Käufer der in bar gezahlte Kaufpreis zurückgefordert werden. Es besteht allerdings das Risiko, dass das Geld vom Verkäufer nicht mehr erlangt werden kann, wenn dieser zum Beispiel nicht mehr zahlungsfähig ist.
Eine Verrechnung des Rückforderungsanspruches mit der Kaufpreisforderung ist gesetzlich ausgeschlossen.

Bezahlung in Gold oder Krypto?

Die Notare, die solche Kaufvetragsangelegenheiten beurkunden, dürfen die Eigentumsumschreibung der Immobilie künftig erst dann veranlassen, wenn die Beteiligten dem Notar auch nachgewiesen haben, dass der Kaufpreis unbar bezahlt wurde.
Dieser Nachweis ist durch Bankbestätigungen oder Kontoauszüge zu erbringen.

- Werbung -spot_img

Letzte Artikel