Neue Düsseldorfer Tabelle ab Januar EXPERTEN-RAT von Rechtsanwältin und Notarin Sandra Ternai

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Zum 1. Januar 2023 wird die Düsseldorfer Tabelle erneut angepasst. Es handelt sich um eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf entworfene Richtlinie zum Kindesunterhalt, die zwar keine Rechtskraft hat, aber trotzdem seit Jahrzehnten von fast allen Familiengerichten bei Unterhaltsentscheidungen herangezogen wird. Im letzten Jahr sind nur geringfügige Veränderungen an den Tabellenbeträgen und beim Kindergeld gar keine Änderung vorgenommen worden.
Erhöhung
der Beträge
Ab dem Jahr 2023 wurde eine erhebliche Erhöhung aller Beträge beschlossen. Diese wird angesichts der ohnehin angespannten Lage für viele Beteiligte eine merkliche Auswirkung haben. In der ersten Einkommensgruppe, nach welcher lediglich der Mindestkindesunterhalt gezahlt werden muss, liegen die monatlichen Erhöhungen schon zwischen 41 und 80 €. In den höheren Einkommensgruppen beträgt der Erhöhungsbetrag sogar bis zu 120 € monatlich pro Kind. Auch beim Kindergeld gibt es eine grundlegende Änderung: Ab Januar 2023 zahlt der Staat einheitlich für jedes Kind 250 €, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Zugunsten der Unterhaltspflichtigen sind die Selbstbehalte von monatlich 960 € auf 1.120 € bzw. 1.160 € auf 1.370 € angehoben und der darin berücksichtigte Betrag für Unterkunftskosten von 430 € auf 520 € erhöht worden.
Unterhalt
von Kindern
Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei einem Elternteil wohnt, wurde um monatlich 70 € auf 930 €, wobei darin anstelle von 375 € nun ein Betrag von 410 € für die Unterkunftskosten enthalten ist. Ferner sind die Selbstbehalte gegenüber getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten nach oben angepasst worden und zwar bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf 1.385 € und bei Erwerbstätigen auf 1.510 €.
Abänderung
von „Titeln“
Da sich die geschilderten Anpassungen sowohl bei den Unterhaltsberechtigten als auch bei den Unterhaltsverpflichteten nicht unerheblich auswirken werden, sind Betroffenen gut beraten, sich rechtzeitig um eine Abänderung bestehender Unterhaltstitel bzw. um eine Nachforderung von laufenden Unterhaltsansprüchen zu kümmern. Wichtig zu wissen ist, dass eine Abänderung jeweils nur für die Zukunft verlangt werden kann. Einmal zu viel gezahlter Unterhalt kann, wenn er verbraucht wurde, nicht zurückgefordert werden und rückwirkend kann ohne In-Verzug-Setzung auch nicht mehr Unterhalt verlangt werden.