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27. April 2024
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EXPERTEN-RAT von Rechtsanwältin und Notarin Sandra Ternai: Neue Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2024

Die sog. Düsseldorfer Tabelle zum Unterhalt, die zwar keine Gesetzeskraft hat, allerdings seit über 60 Jahren von den Familiengerichten als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere des Kindesunterhalts, in deren Entscheidungen zugrunde gelegt wird, wird zum Januar 2024 erneut angepasst.

Erhebliche Erhöhungen

Die Erhöhungen der Zahlbeträge sind erheblich, weshalb alle Betroffenen, sowohl die Berechtigten als auch die Verpflichteten, die derzeit gezahlten Beträge rechtzeitig überprüfen lassen sollten. So werden die Einkommensgruppen, die die Grundlage für die Höhe des zu zahlenden Unterhalts darstellen, nach der letzten Anpassung im Jahr 2018 zum ersten Januar 2024 durchgehend um 200 Euro erhöht.
Bislang endete die 1. Einkommensgruppe, sprich der Einkommensbereich, in welchem der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind gezahlt werden muss, bei 1.900 Euro netto. Jetzt wird die unterste Einkommensgruppe auf 2.100 Euro erhöht. Die 15. Einkommensgruppe wird auf 11.200 Euro erhöht.

Einheitliches Kindergeld

Das einheitliche Kindergeld, welches anteilig auf betreuende und barunterhaltspflichtige Elternteile verteilt wird, beläuft sich einheitlich auf 250 Euro je Kind. Die Tabellenbeträge und damit auch die monatlichen Zahlbeträge, werden massiv nach oben angepasst, so für bis zu 5-jährigen Kindern in der 1. Tabellenstufe um 43 Euro auf 355 Euro und für bis zu 17-jährige Kinder in der höchsten Einkommensgruppe um 114 Euro auf 1.165 Euro.

Mehr Geld für Volljährige

Volljährige Kinder, die ihren Anspruch gegenüber beiden Elternteilen geltend machen müsse, haben nach Abzug des vollen Kindergeldes nun einen um 122 Euro erhöhten Kindesunterhaltsanspruch, nämlich 1.128 Euro in der höchsten Einkommensgruppe und in der 1. Einkommensgruppe immerhin noch einen um einen 61 Euro erhöhten Kindesunterhalt in Höhe von 439 Euro. Bei letzteren Zahlen ist zu berücksichtigen, dass diese nur für Kinder gelten, die sich noch in der Ausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils wohnen. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, ist auch im Jahr 2024 mit 930 Euro festgelegt worden. Hier hat es also keine Erhöhung gegeben.

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