Maklercourtage – wer zahlt? EXPERTEN-RAT des Immobilien-Fachmanns Uwe Lehn

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Die Maklercourtage, auch Vermittlungsprovision genannt, ist ein Erfolgshonorar, das an die Erbringung seiner Dienstleistung durch den Immobilienmakler gebunden ist und nur zu Stande kommt, wenn es hierdurch zum Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages kommt. Aber wer muss die dann fällige Vermittlungsprovision zahlen?
Für Vermietungen gilt Folgendes: Nach Einführung des Bestellerprinzips am 01.06.2015 hat sich lange Zeit die Meinung verbreitet, dass die Maklercourtage immer von dem Vertragspartner zu zahlen ist, der den Immobilienmakler beauftragt hat. Dies ist aber nur bedingt richtig, denn diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf die Vermietung von Wohnraum. Beauftragt der Hauseigentümer den Makler mit der Wohnungsvermietung, muss er die Provision zahlen. Hat der Wohnungssuchende hingegen dem Makler einen Suchauftrag erteilt, zahlt er im Erfolgsfall auch die Maklercourtage. Diese darf in letzterem Fall übrigens nicht mehr als Monatskaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Auf die Vermittlung von gewerblich genutzten Mietimmobilien findet diese Gesetzgebung keine Anwendung, hier darf die Provision weiterhin frei vereinbart werden.
Für die Vermittlung von Kaufimmobilien gibt es seit dem 23.12.2020 eine Neuregelung, die ebenfalls für Irritationen gesorgt hat. Auch hier wurde eine dem Bestellerprinzip gleichende Neuregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch eingeführt, die sich aber ausschließlich auf den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen bezieht. Grundsätzlich gilt zunächst, dass derjenige, der den Makler beauftragt, auch die Maklercourtage zahlt. Das Gesetz erlaubt aber eine Teilung der Provision, wenn der Auftraggeber mindestens die Hälfte der Gesamtprovision zahlt. Dies wird in der Praxis auch überwiegend so gehandhabt und hat sich als faire Lösung herausgestellt, da der Makler letztlich ohnehin die Interessen beider Vertragsparteien vertritt und diese zum Vertragsabschluss zusammenführt. Gültig ist das Gesetz außerdem nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Weiterhin frei verhandelbar ist die Vermittlungsprovision, wenn der Käufer gewerblich handelt oder die zu vermittelnde Immobilie keine Eigentumswohnung oder kein Einfamilienhaus ist.