EXPERTEN-RAT von Rechtsanwältin und Notarin Sandra Ternai: Neue Düsseldorfer Tabelle seit 1. Januar

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Sandra Ternai
Gibt den MEIN KURIER- Lesern Rechts-Tipps: Rechtsanwältin und Notarin Sandra Ternai, Grendbach 21, Info-Tel.: 649 19 110. Foto: Archiv

Zum 1. Januar 2026 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Sie hat zwar keine Gesetzeskraft, gilt aber als Richtlinie für Rechtsanwälte, das Jugendamt und die Gerichte, um den Kindesunterhalt zu berechnen. Auch Bedarfssätze für den Ehegattenunterhalt und den Verwandtenunterhalt lassen sich daraus ablesen.

Unterhaltsbedarf anzeigen

Die Tabelle weist den Unterhaltsbedarf bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte aus. Gibt es mehr oder weniger Berechtigte, ist eine Herab- bzw. Heraufstufung in die nächste Tabellenstufe gerechtfertigt. Ab Januar 2026 erhöhen sich die Bedarfssätze für Kinder je nach Alters- und Einkommensgruppe zwischen vier und zehn Euro.
Auch das Kindergeld wird erhöht – von 255 Euro auf 259 Euro monatlich je Kind. Die Staffelung der Kindergeldhöhe je nach Anzahl der Kinder wurde abgeschafft.
Das Kindergeld ist weiterhin teilweise oder vollständig auf den Unterhaltsbedarf, der in der Tabelle ausgewiesen ist, anzurechnen.

Kindergeld berechnen

Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt, verbleibt bei 990 Euro. Ebenfalls nicht verändert wurde die Einstufung der Einkommensgruppen, der notwendige und der angemessene Eigenbedarf eines Unterhaltspflichtigen gegenüber Kindern, Ehegatten, Eltern, Enkeln und Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes.