Zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen zur Grundsteuerreform folgt ein Statement der Industrie- und Handelskammer zu Essen:
„Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in der vergangenen Woche vier richtungsweisende Urteile zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen erlassen. Das Gericht hatte entschieden, dass in den städtischen Satzungen – insoweit sie unterschiedliche Hebesätze für Gewerbe- und Wohnimmobilien vorsehen – gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen, da es für die steuerliche Ungleichbehandlung keinen sachlichen, rechtlich tragfähigen Grund gäbe. Rein fiskalische Gründe reichten dafür nicht aus. Darauf basierende Grundsteuerbescheide seien rechtswidrig. Das Gericht hob die Steuerbescheide aller vier Unternehmen auf und erklärte die Satzungen der betroffenen Städte für nichtig. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Gerichtskammer hat die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Münster für das Land Nordrhein-Westfalen und die Sprungrevision bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Während sich der Mülheimer Stadtrat am 5. Dezember 2024 entschieden hatte, den städtischen Hebesatz für die Grundsteuer B nicht zu differenzieren und ihn unverändert bei 890 Prozent zu belassen, haben Essen (27. November 2024) und Oberhausen (16. Dezember 2024) den städtischen Hebesatz zum 1. Januar 2025 unterschiedlich festgesetzt: einen (niedrigen) für Wohngrundstücke und einen (höheren) für Gewerbegrundstücke. Aus Sicht der Industrie- und Handelskammer zu Essen sind die Folgen der Urteile aus Gelsenkirchen deutlich weitreichender: Wenn die Urteile so Bestand haben, müssen Essen und Oberhausen ihre Grundsteuerhebe-Satzungen ändern. Denn höhere Hebesätze für Gewerbegrundstücke hätten nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfaltet. Bereits im vergangenen Jahr haben wir die Einführung differenzierter Hebesätze kritisiert, da sie einen klaren steuerlichen Wettbewerbsnachteil darstellen. Steigende Belastungen in der Gewerbesteuer wirken sich unmittelbar negativ auf die steuerliche Attraktivität unserer Wirtschaftsstandorte aus. Die Grundsteuerreform war stets geprägt von vielen politischen Begleiterscheinungen, die nicht immer förderlich waren. Da die Urteile aus Gelsenkirchen noch nicht rechtskräftig sind, könnte ein langer Rechtsweg drohen. Das bedeutet nicht nur haushälterische Unsicherheiten für unsere Städte, die ihre Hebesätze möglicherweise neu anpassen müssen. Vor allem für unsere Unternehmen und Betriebe wäre eine juristische Hängepartie eine immense Herausforderung: Die MEO-Wirtschaft ist ohnehin schon stark belastet, unter anderem durch ausufernde Bürokratie, hohe Energiekosten oder mangelhafte Infrastruktur. Fehlende Planbarkeiten hinsichtlich der Grundsteuerhebesätze sorgen für zusätzliche Schwierigkeiten: Sie belasten die betroffenen Unternehmen und verringern die Standortqualität.“




