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25. April 2024
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Kindesunterhalt ab Januar 2022

Zum 1. Januar 2022 wird die sog. Düsseldorfer Tabelle, kurz DT, wieder angepasst. Sie ist die vor mehr als 50 Jahren vom OLG Düsseldorf entworfene Richtlinie zum Kindesunterhalt, die zwar keine Gesetzeskraft hat, aber trotzdem von fast allen Familiengerichten bei ihrer Entscheidung in Kindesunterhaltsverfahren herangezogen wird. Die Tabelle ist auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt. Abzulesen ist anhand des Alters des Kindes und dem Nettoeinkommen des barunterhaltsverpflichteten Elternteils jeweils der sog. Tabellenunterhalt. Hiervon ist bei minderjährigen Kindern das an den betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld hälftig abzuziehen, damit man zum jeweiligen Zahlbetrag gelangt.
Bei volljährigen Kindern in der Ausbildung, die noch bei einem Elternteil wohnen, basiert der Anspruch auf dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile, da diese anteilig für den Unterhalt haften. Kindern, die nicht mehr zu Hause wohnen, haben laut DT einen Bedarf von 860 €. In beiden Fällen wird bei volljährigen Kindern das gesamte Kindergeld vom Tabellenbetrag bzw. dem vorgenannten Bedarf abgezogen. Im Jahr 2022 fällt die Erhöhung der Tabellenbeträge bei den unteren Einkommensgruppen im Vergleich zu den Vorjahren eher gering aus. Maximal 3 € bis 5 € in der 1. Einkommensgruppe und 5 € bis 8 € in der bis 2021 höchsten, nämlich 10. Einkommensgruppe. Das Kindergeld wird – Stand heute – im Jahr 2022 überhaupt nicht angepasst. Auch die Selbstbehalte der Unterhaltsverpflichteten bleiben im nächsten Jahr erst einmal gleich. Der notwendige Eigenbedarf liegt bei 960 € bzw. 1.160 € gegenüber minderjährigen Kindern. Gleiches gilt für volljährige Kinder in der Ausbildung, die noch zu Hause wohnen und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der angemessene Eigenbedarf 1.400 €. Neu ist die Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle bei gehobenen Einkommensverhältnissen. Bislang musste gegenüber Verpflichteten, die über 5.500 € monatlich netto verdienten, der über den Tabellenbetrag hinausgehende höhere Bedarf im Einzelnen konkret dargelegt werden. Jetzt hat das OLG Düsseldorf fünf neue Einkommensgruppen geschaffen, die bis zu einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 11.000 € reichen. Bei bestehenden Unterhaltstiteln, die bislang „nur“ die 10. Einkommensgruppe beinhalteten, sollten zur Überprüfung des aktuellen Anspruchs der Kinder Auskunfts- und Abänderungsverlangen an die Unterhaltsverpflichteten herangetragen werden.

Gibt den MEIN KURIER-Lesern Rechts-Tipps: Rechtsanwältin und Notarin Sandra Ternai, Grendbach 21, Info-Tel.: 649 19 110. Foto: Archiv

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