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25. April 2024
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EXPERTEN-RAT von Rechtsanwältin und Notarin Sandra Ternai: Elterliche Sorge und Covid

Das Gesetz regelt, dass voneinander getrennt lebende Eltern, denen die elterliche Sorge für ihr minderjähriges Kind gemeinsam zusteht, Entscheidungen in Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, in gegenseitigem Einvernehmen treffen müssen. Nur bei Angelegenheiten des täglichen Lebens kann derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt, alleine ohne Mitwirkung des anderen Elternteils handeln.

Getrennt lebende Eltern

Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind nach dem Gesetzeswortlaut solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung diejenigen sind, die nicht diesen Anforderungen entsprechen. Im Zusammenhang mit Covid mussten die Gerichte verschiedene Entscheidungen bei Meinungsverschiedenheiten von Eltern treffen. So soll die Teilnahme an schulisch veranlassten COVID-19 Schnelltests, aufgrund derer ein Kind vom Präsenzunterricht ausgeschlossen werden kann, eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sein. Auch vor der Pandemie war schon unstreitig, dass die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen generell eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist, da es sich bei Impfungen um ärztliche Eingriffe handelt. Wichtig zu wissen ist, dass bei solchen im Übrigen bei einer vorhandenen Beurteilungs- und Entscheidungsfähigkeit des Kindes auch dessen Einwilligung erforderlich ist.
Das OLG Dresden hat kürzlich entschieden, dass die beabsichtigte USA-Reise eines Vaters mit seinem minderjährigen Sohn zum Besuch des dort lebenden hochbetagten Großvaters keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung darstelle. Diese Reise durfte der Vater also auch ohne Zustimmung der Kindesmutter durchführen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass nach dem Wegfall der Einstufung des Ziellandes als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut und der Aufhebung der Reisewarnung durch das auswärtige Amt keine über das allgemeine Infektions- und Krankheitsrisiko hinausgehende Gesundheitsgefahr bestehe.

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